Update vom 03.03.2022
ohne-G-Regelung (ab 04.03.2022)
Bei 3-G-Regelung müssen wir jede Person auf Zugangsberechtigung (gegen Corona geimpft oder bereits von Corona genesen) überprüfen oder vor Ort einen Test durchführen lassen. Alternativ kann auch eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 24h ist, vom Arbeitgeber vorgelegt werden. Schüler dessen Schule einem regelmäßigen Testkonzept unterliegen und regelmäßig -natürlich negativ- getestet werden, brauchen übrigens keinen separaten Test hier vor Ort. In den ersten Tagen wird dadurch voraussichtlich wieder mit Wartezeiten zu rechnen sein.
Bei 2-G-Regelung müssen wir jede Person auf Zugangsberechtigung (gegen Corona geimpft oder bereits von Corona genesen) überprüfen. Ohne gültige Zugangsberechtigung dürfen wir keinen Zugang gewähren.
Alle unsere Mitglieder, die nicht „geimpft“ sind, können für die Zeitdauer des durch den Gesetzgeber verordneten Ausschlusses einen Antrag auf beitragsfreie Ruhezeit stellen. Den Ruhezeitantrag bitte per E-Mail unter office@fitness-bevensen.de anfordern.
Testmöglichkeiten (z.B. bei 3-G-Regelung)
Aus § 7 ergeben sich dabei 3 Testmöglichkeiten:
1. PCR-Test
2. PoC-Antigen-Test („zur patentierten Durchführung“)
3.
Einen Test zu Eigenanwendung (Selbsttest)
vor Ort unter Aufsicht
sowie die Möglichkeit der Vorlage einer Bestätigung über eine Testung mit negativem Testergebnis (welches 1. vor Ort unter Aufsicht der- oder desjenigen stattfand, die oder der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist, 2. unter Aufsicht einer anderen Person stattfand, die einer Schutzmaßnahme nach dieser Verordnung unterworfen ist, 3. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder 4. von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV vorgenommen oder überwacht werden.) – also z.B. eine entsprechende Bestätigung vom Arbeitgeber
Eine solche Bestätigung zur Verwendung für Arbeitgeber kann z.B. das vom Land Niedersachsen bereitgestellte Formular sein (siehe Anlage), muss aber mindestens folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der getesteten Person, Name und Hersteller des Tests, Testdatum und Testuhrzeit, Name und Firma der beaufsichtigenden Person sowie Testart und Testergebnis enthalten.
Um die Abläufe vor Ort zu entlasten bitten wir, soweit möglich, eine gültige Bestätigung über eine Testung mit negativem Testergebnis vorzulegen.
Unser Vorrat an Selbsttests, die wir bisher vorgehalten haben, geht leider zur Neige und im Handel konnten wir bisher, seit Bekanntgabe der neuen Verordnung am 24.11., keine weiteren erwerben. Wir haben also zur Zeit keine und können diesen Service nicht zur Verfügung stellen. Wer also keine Bescheinigung hat und darauf angewiesen ist, müsste sich seinen eigenen Selbsttest mitbringen.
Wir bitten um Verständnis, dass wir auf Grund der anhaltenden Situation kaum noch Ressourcen haben und auch keine weiteren Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Bitte um Nachsicht. Es kann dadurch auch zu Wartezeiten kommen.
Anmerkung:
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